Anlage zum Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.11.1995

REITSPORTVEREIN GROSSENRITTE 1951 e.V.

V E R E I N S S A T Z U N G


geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. März 2002

geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. März 2016

geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023


§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:
    Reitsportverein Großenritte 1951 e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Baunatal.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel unter Nr. 1025 eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Reit- und Fahrverbandes.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Reitsportverein bezweckt:
    1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Reitsport;
    1.2 die Ausbildung von Reiter und Pferd;
    1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports;
    1.4 ideelle Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
    1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
    1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports,
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Tätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  6. Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 13).
  8. Durch Satzung – ändernden Beschluss können auch andere Sportarten in einer eigenen Abteilung zur Ausübung im Verein zugelassen werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitritts-Erklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Der Vorstand, in Anhörung des Ehrenrates kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

§ 4 – Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tier-Schutzes zu beachten.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es – gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    – seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
    – Gegen § 4 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt.

    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Ehrenrates.

§ 6 – Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
  4. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die vorstehende Zahlung stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Zweck schriftlich beantragt wird, oder es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zehn Tage liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahlwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Helfern zu bilden.
  7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Mitglieder im Ehrenrat
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
  • Entscheidungen über Belastungen des Grundvermögens
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und Zweckänderung
  • die Anträge nach §§ 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10 – Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    – der 1. Vorsitzende
    – der 2. Vorsitzende
    – der 1. Kassierer

    weitere Vorstandsmitglieder sind:
    – der Schriftführer
    – der Sportleiter
    – der 2. Kassierer
    – der 1. Jugendleiter
    – der Reiterstübchenwart
    – der Beauftragte für den Breitensport
    – der Pressewart

    Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Berater berufen, die kein Stimmrecht haben.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassierer; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen, scheiden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstands-Mitglied zu unterzeichnen.

§ 11 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.
  • Strafen bei Streitigkeiten und Satzungsverstößen in folgender Form:
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
    d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
    e) Ausschluß aus dem Verein
  • den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 5.

§ 12 – Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat ist bei Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist, beratend für den Vorstand tätig.
  3. Er tritt auf Antrag des Vorstandes zusammen.
  4. Der Ehrenrat soll die Freundschaft zum Schützenverein Großenritte pflegen.

§ 13 – Auflösung

  1. Die Auflösung und Zweckänderung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Baunatal, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

§ 14 – Finanzen

  1. Der Vorstand ist verpflichtet die Finanzen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Haushaltsführung ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen der finanziellen Lage des Vereins bewegen.
  2. Das Vermögen des Vereins ist wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. Veräußerungen und Belastungen von Grundvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

§ 15 – Kassenführung

Die Kassenführung des Vereins obliegt dem 1. Kassierer des Vorstands.

§ 16 – Jahresabschluß

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand Rechnung zu legen. Das Vermögen und die Schulden sind nachzuweisen.
  2. Nach Prüfung durch die Kassenprüfer hat der Vorstand die Jahresrechnung mit der Vermögens- und Schuldenübersicht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 17 – Kassenprüfung

  1. Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  2. Er hat jährlich einmal die Kasse zu prüfen.
  3. Das Prüfungsergebnis ist der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 18 – Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder bis 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendlichen. Die Jugendversammlung gibt sich eine gemeinsame Ordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugend-Versammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder. Der Jugendleiter wird von der Jugend- Versammlung vorgeschlagen und muß von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  3. Die Jugendversammlung wird vom Jugendleiter mit einer Ladungsfrist von drei Tagen schriftlich oder mündlich einberufen und geleitet.
  4. Die Jugendversammlung wählt jedes Jahr den Jugendausschuß. Er besteht aus dem Jugendsprecher und bis zu fünf jugendlichen Beisitzern. Der Jugendsprecher muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Jugendsprecher muß bei seiner Wahl unter 18 Jahren alt sein.
  5. Der Jugendausschuß vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Verein. Er kann in Abstimmung mit dem Vorstand eigene Veranstaltungen durchführen.

§ 19 – Haftung

  1. Für die im Sportbetrieb und der allgemeinen Benutzung der Vereinseinrichtungen entstehenden Personen- und Sachschäden haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der, über den Landessportbund Hessen e. V. abgeschlossenen, Unfallversicherung.
  2. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, haftet das Mitglied.

§ 20 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind befugt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen
Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.

§ 21 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse und sonstigen
Anordnungen des Vereins zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die
Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

§ 22 – Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Weitere Einzelheiten regelt die Datenschutzrichtlinie.

§ 23 – Inkrafttreten

Diese Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 09.November 1995 beschlossen und treten mit der Eintragung ins Vereinsregister, frühestens jedoch zum 01.01.1996, in Kraft.


Baunatal, den 10.November 1995
Reitsportverein Großenritte e. V.
Die Satzung darf ohne Genehmigung des Vorstandes nicht kopiert werden.


Präambel

Wer für die Zukunft plant, sollte die Vergangenheit kennen.

Im Jahre 1924 wurde in Großenritte ein Kleinkaliber-Schützenverein gegründet.
Dieser Verein existierte bis 1945.

In 1951 gründete man dann einen Reiterverein, innerhalb dessen es ab 1957 wieder eine Schützengruppe gab.
Nach dem Bau der Reithalle am Grebenhof in 1975 entwickelten sich aus der Reiter- und Schützengruppe jeweils fachlich selbständig arbeitende Abteilungen. Während der folgenden Jahre hatten beide Abteilungen ansteigende Mitgliederzahlen zu verzeichnen. Im gleichen Maße nahmen auch die sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten zu.

Die wachsende Eigenständigkeit der beiden Abteilungen mündete in dem Wunsch nach rechtlicher Selbständigkeit. Die Abteilungsvorstände und der Vorstand des Hauptvereins schlossen sich im Sommer 1995 jeweils einstimmig diesem Wunsch an.

Im November 1995 stimmten die Mitglieder der formalen Trennung der beiden Abteilungen zu.

Die Schützen als kleinere Gruppe gründeten den neuen „Schützenverein Großenritte 1924 e.V.“

Die Reiter führen unter Änderung der Satzung und des Vereinsnamens den bisherigen Reiter-und Schützenverein e.V. als „Reitsportverein Großenritte 1951 e.V.“ weiter.

Die Vereinsfahne wird erhalten bleiben, an den gemeinsamen Ursprung erinnern und auch in Zukunft als Zeichen der besonderen Verbundenheit beider Nachfolgevereine gelten.

Baunatal-Großenritte, im November 1995